Gemeinnützigkeit & Steuern

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GEMEINNÜTZIGKEIT & STEUERN

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Steuerbegünstigte Zwecke

§ 1 Abs. 1 Körperschaftssteuergesetz (KStG) legt fest, welche Körperschaften und Vermögensmassen gemeinnützig bzw. steuerbegünstigt sein können, nämlich Vereine, GmbHs, AGs, Stiftungen o.ä., nicht jedoch Personengesellschaften und Einzelpersonen. 

Die Abgabenordnung (AO) regelt in §§ 51-68 die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und damit der Gewährung von Steuervergünstigungen.

Zu den steuerbegünstigte Zwecken zählen die gemeinnützigen nach § 52 AO, z.B. Förderung der Kultur, Wissenschaft, Bildung, Erziehung, Jugend- und Altenhilfe, Wohlfahrtswesen, u.a., die Förderung der Allgemeinheit (als offener Personenkreises), Bürgerschaftliches Engagement. Die Finanzverwaltung ist allerdings der Ansicht, dass bürgerschaftliches Engagement nur in Kombination mit einem anderen Zweck anerkennungsfähig sei.

Hinzu kommen die mildtätigen Zwecke nach § 53 AO, wenn Personen selbstlos unterstützt werden sollen, die aufgrund körperlicher, seelischer geistiger oder wirtschaftlicher Gründe hilfebedürftig sind. Das Vorliegen der Gründe muss dokumentiert werden.

Kirchliche Zwecke sind nach § 54 AO geregelt und dienen der Förderung der großen öffentlich-rechtlichen Kirchengemeinschaften, zum Beispiel bei der Errichtung und der Erhaltung von Gotteshäusern oder der Erteilung von Religionsunterricht.

Seit 2021 können auch die Vereinsziele Ortsverschönung, Klimaschutz oder Freifunk als gemeinnützig eingestuft werden.

Zur Auflage ist gemacht, dass die Zwecke ausschließlich (ohne Vermischung mit anderen Absichten) und unmittelbar (die Zwecke werden selbst verwirklicht) verfolgt werden. Eine Ausnahme für die unmittelbare Zweckverwirklichung gilt für Födervereine und Verbände.

Des Weiteren muss die Zweckverfolgung „selbstlos“ erfolgen: Eigenwirtschaftliche Zwecke, die vor allem dem Erwerb dienen, dürfen nicht im Vordergund stehen. Daneben müssen weitere Bestimmungen beachtet werden.

Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder des Wegfalls ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins wiederum nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Dies ist in der Satzung zu verankern.

Nur durch die Anerkennung durch das örtliche Finanzamt ist die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) möglich.

Dabei überprüft das Finanzamt bei der erstmaligen Beantragung auf Anerkennung die Satzung und daraufhin die tatsächliche Geschäftsführung: die Aktivitäten des Vereins in der Wirklichkeit mit den dabei getätigten Einnahmen und Ausgaben in sämtlichen Kassen einschließlich aller Rücklagen.

Dazu hat der Verein die geeigneten Unterlagen (Jahresabschluss, Jahresbericht u.a.) einzureichen. Ein neuer Freistellungsbescheid wird nur erteilt, wenn sich das Finanzamt davon überzeugen konnte, dass die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit weiterhin gegeben sind.

Bei Überschreitung gewisser Grenzen wird der Verein steuerpflichtig; es kann die Aberkennung der Gemeinnützigkeit drohen. Von Gesetz her kann eine Aufteilung zwischen Zweckbetrieb und steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erforderlich sein.

Die Steuererklärung muss spätesten drei Jahre nach dem letzten Freistellungsbescheid erneut per ELSTER abgegeben werden Sie kann auch jährlich eingereicht werden.´

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Transparenzregister

Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) besteht auch für Vereine eine Meldepflicht zum Transparenzregister.

Nach § 20 Abs. 1 GwG erfasst diese Pflicht nur rechtsfähige Vereine, also u.a. die eingetragenen Vereine (e. V.). Für diese erstellt die registerführende Stelle automatisiert eine Eintragung, ohne dass es hierzu einer Mitwirkung des e. V. bedarf.

Erfasst werden alle Mitglieder des Vorstands, sofern die Daten im Vereinsregister vollständig vorliegen. Treffen die automatisiert eingetragenen Angaben nicht zu oder fehlen Angaben im Vereinsregister, besteht Meldepflicht seitens des Vereins. Gleiches gilt, wenn eine Änderung in der Zusammensetzung des Vorstands nicht unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister gemeldet wurde oder wenn mindestens ein „wirtschaftlich Berechtigter“ vorhanden ist (§ 3 Abs. 2 GwG).

Die automatische Eintragung ist erstmals zum 1. Januar 2023 erfolgt. Anschließend erfolgte und erfolgt die automatische Eintragung anlassbezogen (also z. B. nach der Eintragung eines neuen Vorstandes im Vereinsregister).

Dafür wurden und werden Gebühren erhoben. Ab dem 1. Januar 2024 soll das nicht mehr der Fall sein. Wir verweisen dazu auf: https://www.deutsche-stiftung-engagement-und-ehrenamt.de/aktuelles/transparenzregister-neue-regelungen-in-kraft/.

Dort heißt es: „Für die Gebührenjahre 2021 bis 2023 müssen eingetragene Vereine übergangsweise noch einen vereinfachten Antrag auf Gebührenbefreiung beim Transparenzregister stellen. Ein Nachweis der Gemeinnützigkeit muss dem Transparenzregister nicht gesondert vorgelegt werden, eine formlose Versicherung ist ausreichend.

Ab dem Jahr 2024 sollen eingetragene Vereine, die im Zuwendungsempfängerregister eingetragen sind, keine Gebührenbescheide mehr erhalten. Aktuell besteht für Vereine und Verbände kein Handlungsbedarf. Sie sollten abwarten, bis die Antragstellung auf Gebührenbefreiung nach dem vereinfachten Antragsverfahren möglich ist.

VEREINSTYPEN IM ÜBERBLICK

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