EIN VEREIN BRAUCHT HANDLUNGSORGANE
Mit der Eintragung ins Vereinsregister erlangt ein Verein den Status einer juristischen Person. Als eine solche benötigt sie „Organe“. Denn sie kann nicht handeln, ohne dass konkrete Menschen aktiv werden. Diese üben für sie die Handlungen aus, wie zum Beispiel das Unterzeichnen von Verträgen, das Beantragen von Eintragungen, die Führung der Finanzgeschäfte, die Einberufung von Zusammenkünften.
Beim Verein zählen dazu nach § 26 BGB der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Diese beiden Organe sind verpflichtend. Während der Vorstand die rechtliche Vertretung nach innen und außen innehat, ist die Mitgliederversammlung in der Regel das oberste Entscheidungsgremium des Vereins. Hier werden Vereinsvorhaben und Finanzhaushalte beschlossen, die Berichte des Vorstandes entgegengenommen, Entlastung erteilt und Wahlen durchgeführt.
Daneben gibt es noch andere Organe, die nicht verpflichtend, aber je nach Vereinszweck sinnvoll sind. Oft empfiehlt es sich, dass deren Einrichtung in der Satzung verankert werden.
Zu solchen Organen können unter anderem zählen: besondere Vertreter oder Vertreterinnen nach § 30 BGB (die beispielsweise als Leiterinnen oder Leiter von Vereinsabteilungen die rechtliche Vertretung für diese Abteilung übernehmen sollen), ein Beirat (als beratendes Gremium zur fachlichen Unterstützung des Vorstands), Revisorinnen oder Revisoren (die als neutrales Gremium die Finanzen überprüfen und der Mitgliederversammlung berichten), eine Geschäftsführung (zur Entlastung des Vorstands vom Tagesgeschäft).
TYPISCHE AUFGABEN EINES VORSTANDS
Dem Vorstand obliegt die gesetzliche Vertretung des Vereins. Zu seinen typischen Aufgaben zählen:
- Handeln gemäß der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Informationspflicht gegenüber den anderen Organen (i.d.R. Mitgliederversammlung)
- Einladung zur Mitgliederversammlung und deren Durchführung
- Ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Pflichten
- Beachtung von Fristen
- Ordnungsgemäße Haushaltsführung und Rechnungslegung bzw. Beauftragung geeigneter Personen
- Pflicht zur Verschwiegenheit
- Abschluss von notwendigen Versicherungen
- Gegebenenfalls Auswahl von Beschäftigten und Personalführung
- Überwachungspflichten
VEREINSTYPEN IM ÜBERBLICK