Vereinsgründung
Die Schritte zur Gründung eines eingetragenen Vereins
Falls der Verein die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zur Erlangung der damit verbundenen Steuerbegünstigungen anstrebt, sollte die Satzung noch vor der Gründung dem Finanzamt zur Begutachtung vorgelegt werden. Das vermindert das Risiko von nachträglich erforderlichen Satzungsänderungen nach der Eintragung oder gar des Scheiterns der Anerkennung.
- Für die Gründungsversammlung sind mindestens sieben Personen nötig, die sich zusammenschließen, um den Verein zu gründen.
- Es müssen zu Beginn eine Person für die Versammlungsleitung und eine für die Protokollführung gewählt werden.
- Die angehenden Vereinsmitglieder müssen auf der Gründungsversammlung (meist nach einer ausführlichen Aussprache und Diskussion) eine schriftliche Satzung beschließen.
- Die beschlossene Satzung muss wiederum von mindestens sieben der Gründungsmitglieder unterschrieben werden.
- Auf derselben Versammlung muss nach den Vorschriften der gerade beschlossenen Satzung der Vorstand des Vereins gewählt werden – sowie andere Organe, wenn denn solche in der Satzung vorgesehen sein sollten, zum Beispiel Revisoren.
- Über die Versammlung und die entsprechenden Wahlergebnisse muss ein Protokoll angefertigt und von den beiden Personen, welche die Versammlung geleitet und das Protokoll geführt haben, unterschrieben werden.
- Falls die Mitgliederversammlung laut Satzung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließen soll, muss die Höhe ebenfalls im Protokoll erfasst werden.
- Der Vorstand muss den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht (Registergericht) schriftlich anmelden. Dieser Antrag muss von allen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein.
Dabei sind nach § 59 BGB anzugeben: Name, Sitz und Anschrift des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, Name, Beruf und Anschrift der Vorstandsmitglieder.
- Die Unterschriften der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder müssen öffentlich beglaubigt sein. Dies geschieht durch persönliches Erscheinen und Vorlage der Ausweispapiere bei einem Notar (oder Ortsgericht). Die beglaubigende Person leitet alle Unterlagen – insbesondere das Gründungsprotokoll und die Originalsatzung – an das Amtsgericht weiter.
Der beglaubigenden Person obliegt es nicht, die Rechtmäßigkeit der Satzung zu überprüfen, es sei denn sie wird eignes dafür beauftragt.


Eintragungskosten des Vereins
Kosten entstehen für den eingetragenen Verein sowohl im Zusammenhang mit den Beglaubigungen als auch beim Amtsgericht für die einzelnen Registereintragungen.
Bei gemeinnützigen Vereinen fallen für die Anmeldung beim Notar bzw. Ortsgericht in der Regel Kosten in Höhe von 30,- € zzgl. MwSt. an – unabhängig davon, ob es sich um eine erstmalige oder spätere Anmeldung handelt.
Die Ersteintragung beim Gericht kostet 75,- €, Bekanntmachungskosten kommen noch hinzu. Für spätere Eintragungen fallen beim Gericht Kosten in Höhe von 50,- € zuzüglich geringfügige Bekanntmachungskosten an. Diese können örtlich variieren. Die Kosten für die Beglaubigungen liegen höher, wenn mehrere Änderungen (zum Beispiel neuer Vorstand und Satzungsänderungen) angemeldet und eingetragen werden.
Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entstehen beim Finanzamt keine Kosten.
Satzung
Ein eingetragener Verein braucht eine Satzung
In § 57 BGB ist geregelt, welche Bestimmungen eine Satzung mindestens enthalten muss, nämlich Zweck, Name und Sitz des Vereins sowie die Absicht, dass Eintragung in das Vereinsregister erfolgt.
Daneben gibt es zusätzlich den so genannten „Sollinhalt“ nach § 58 BGB, der kein Muss darstellt, aber nahezu verpflichtend ist: die Regelung von Ein- und Austritt von Mitgliedern, die Regelung der Bildung des Vorstands und seiner Aufgaben, gegebenenfalls Beitragspflicht für Mitglieder, die Rahmenbedingungen für die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Dokumentation gefasster Beschlüsse.
Im Übrigen bestehen weitgehende Freiheiten bei der Satzungsgestaltung, so auch bezüglich der Befugnisse der Mitgliederversammlung und der Befugnisse und Aufgaben des Vorstands.
Sofern die Anerkennung der Steuerbegünstigung durch das Finanzamt angestrebt wird, gilt es, weitere Aspekte zu beachten. Zum einen müssen in der Satzung steuerbegünstigte Zwecke genannt sein. Diese sind in §§ 52-54 der AO (Abgabenordnung) geregelt. Des Weiteren sind verschiedene zusätzliche Anforderungen zu erfüllen (Selbstlosigkeit, Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit in der Zweckerfüllung u.a.)

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